Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Vermietung von Veranstaltungstechnik im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen. Gültig für alle Verträge ab August 2026.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge über die Vermietung von Veranstaltungstechnik sowie für damit verbundene Dienstleistungen zwischen der JRC Service UG (haftungsbeschränkt) — COLIGHT&SOUND, Waldstraße 13a, 13403 Berlin (nachfolgend „Vermieter“) und dem Kunden (nachfolgend „Mieter“).
(2) Die Leistungen des Vermieters richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Mieter, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Die Darstellung des Mietbestands auf der Website des Vermieters, insbesondere in Preisliste, Konfigurator und Rack Builder, stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage.
(2) Mit dem Absenden des Warenkorbs gibt der Mieter eine unverbindliche Anfrage ab. Angezeigte Summen sind unverbindliche Schätzwerte auf Basis der jeweiligen Listenpreise.
(3) Der Mietvertrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Vermieters in Textform oder durch die tatsächliche Übergabe des Mietgegenstands zustande. Maßgeblich für Umfang und Inhalt der Leistung ist die Auftragsbestätigung.
(4) Angebote des Vermieters sind, sofern nicht anders angegeben, 14 Tage ab Zugang bindend. Die Verfügbarkeit des Materials wird erst mit der Auftragsbestätigung verbindlich reserviert.
§ 3 Mietzeit und Tarife
(1) Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe des Mietgegenstands an den Mieter oder an eine von ihm beauftragte Transportperson und endet mit der vollständigen Rückgabe am vereinbarten Rückgabeort.
(2) Es gelten folgende Tarife: Tag umfasst einen Kalendertag. Wochenende umfasst den Zeitraum von Freitag bis Montag. Woche umfasst sieben aufeinanderfolgende Kalendertage. Maßgeblich ist der in der Auftragsbestätigung genannte Zeitraum.
(3) Die Abrechnung erfolgt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Mietgegenstand tatsächlich genutzt wird. Ein Nutzungsausfall aus Gründen, die nicht der Vermieter zu vertreten hat, berührt den Mietzinsanspruch nicht.
(4) Gibt der Mieter den Mietgegenstand verspätet zurück, schuldet er für jeden angefangenen Tag der Überschreitung den vollen Tagesmietpreis. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der vorherigen Abstimmung in Textform.
§ 4 Preise und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Nicht im Mietpreis enthalten und gesondert zu vergüten sind insbesondere technischer Support, Programmierung, Netzwerk-Setup, Pre-Programming, Auf- und Abbau, Bedienpersonal, Transport, Lieferung sowie Verbrauchsmaterial.
(3) Rechnungen sind ohne Abzug fällig innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Der Vermieter ist berechtigt, insbesondere bei Erstaufträgen, Vorkasse oder eine Anzahlung zu verlangen; Höhe und Fälligkeit werden in diesem Fall in der Auftragsbestätigung ausgewiesen.
(4) Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Der Mieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Kaution
(1) Der Vermieter ist berechtigt, vor Übergabe eine angemessene Kaution zu verlangen. Ob eine Kaution erhoben wird und in welcher Höhe, richtet sich nach Wert und Umfang des Mietgegenstands und wird in der Auftragsbestätigung ausgewiesen.
(2) Die Kaution wird nach vollständiger und ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstands sowie nach Ausgleich aller offenen Forderungen unverzüglich zurückerstattet. Der Vermieter ist berechtigt, mit fälligen Forderungen aus dem Mietverhältnis aufzurechnen.
§ 6 Übergabe, Transport und Rückgabe
(1) Abholung und Rückgabe erfolgen am Standort des Vermieters in Berlin nach vorheriger Terminvereinbarung. Auf Wunsch übernimmt der Vermieter die Lieferung; die Kosten werden nach Strecke, Umfang und Zeitfenster gesondert kalkuliert.
(2) Übernimmt der Mieter den Transport selbst, hat er für geeignete, wettergeschützte und ladungssichere Transportmittel zu sorgen. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Mieter oder an die von ihm beauftragte Transportperson auf den Mieter über.
(3) Der Mieter hat den Mietgegenstand bei Übernahme unverzüglich auf Vollständigkeit, Funktionsfähigkeit und offensichtliche Mängel zu prüfen. Beanstandungen sind unverzüglich, spätestens vor Nutzungsbeginn, in Textform anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, gilt der Mietgegenstand als in ordnungsgemäßem, vollständigem Zustand übergeben.
(4) Der Mietgegenstand ist gereinigt, vollständig, einschließlich sämtlichen Zubehörs und in ordnungsgemäß verpacktem Zustand zurückzugeben. Kabel sind fachgerecht aufzuwickeln, Cases ordnungsgemäß zu bestücken.
§ 7 Pflichten des Mieters
(1) Der Mieter hat den Mietgegenstand pfleglich, sachgemäß und ausschließlich bestimmungsgemäß zu behandeln sowie sämtliche Bedienungsanleitungen, Herstellervorgaben und einschlägigen Sicherheitsvorschriften einzuhalten, insbesondere die Vorgaben der Versammlungsstättenverordnung und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
(2) Der Mietgegenstand darf ausschließlich durch fachkundiges, eingewiesenes Personal aufgebaut, angeschlossen und bedient werden. Eingriffe in die Technik, insbesondere das Öffnen von Gehäusen, das Verändern von Firmware oder das Entfernen von Kennzeichnungen und Seriennummern, sind untersagt.
(3) Der Mieter hat für eine geeignete, normgerechte Stromversorgung sowie für einen sicheren Aufstellungsort zu sorgen. Der Einsatz im Freien ist nur bei geeigneter Witterungssicherung und nur nach vorheriger Abstimmung zulässig.
(4) Eine Weitervermietung, Überlassung an Dritte, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Veräußerung des Mietgegenstands ist ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in Textform unzulässig. Ein Ortswechsel über den vereinbarten Einsatzort hinaus, insbesondere ein Verbringen ins Ausland, bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung.
(5) Bei Zugriffen Dritter auf den Mietgegenstand, insbesondere bei Pfändung, Diebstahl oder Beschlagnahme, hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.
(6) Störungen und Schäden während der Mietzeit sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Reparaturen darf der Mieter nicht selbst vornehmen oder veranlassen.
§ 8 Haftung des Mieters, Versicherung
(1) Der Mieter haftet vom Zeitpunkt der Übergabe bis zur Rückgabe für Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Untergang und übermäßige Abnutzung des Mietgegenstands, soweit er diese zu vertreten hat. Der Mieter haftet auch für das Verhalten seiner Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Personen, denen er den Zugang zum Mietgegenstand ermöglicht.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand für die Dauer der Mietzeit zum Wiederbeschaffungswert gegen Diebstahl, Beschädigung, Feuer, Wasser und Transportschäden zu versichern, etwa über eine Veranstalter- oder Elektronikversicherung. Der Nachweis des Versicherungsschutzes ist dem Vermieter auf Verlangen vorzulegen.
(3) Bei Totalverlust oder wirtschaftlichem Totalschaden schuldet der Mieter den Wiederbeschaffungswert eines gleichwertigen Geräts. Bei reparablen Schäden trägt er die Reparaturkosten zuzüglich der Kosten für Prüfung und Wiederinbetriebnahme.
(4) Für die Dauer einer durch den Mieter verursachten Reparatur oder Wiederbeschaffung schuldet der Mieter zusätzlich den entgangenen Mietzins, längstens jedoch für 30 Tage.
(5) Erfolgt die Rückgabe in ungereinigtem Zustand oder unvollständig, ist der Vermieter berechtigt, den Reinigungs- und Sortieraufwand sowie fehlendes Zubehör gesondert in Rechnung zu stellen.
§ 9 Mängel und Ersatzgestellung
(1) Der Vermieter übergibt den Mietgegenstand in geprüftem, funktionsfähigem Zustand.
(2) Tritt während der Mietzeit ein Mangel auf, den der Mieter nicht zu vertreten hat, ist der Vermieter berechtigt und verpflichtet, nach seiner Wahl den Mangel zu beseitigen oder ein gleichwertiges Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch des Mieters auf Minderung besteht erst, wenn Nachbesserung und Ersatzgestellung fehlschlagen.
(3) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen.
§ 10 Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Eine darüber hinausgehende Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktions- und Veranstaltungsausfall sowie mittelbare Schäden, ist ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
§ 11 Stornierung und Rücktritt
(1) Der Mieter kann den Vertrag vor Beginn der Mietzeit in Textform stornieren. Es werden folgende Stornogebühren fällig, jeweils bezogen auf den vereinbarten Nettomietpreis:
- bis 14 Tage vor Mietbeginn — kostenfrei
- 13 bis 7 Tage vor Mietbeginn — 25 % des Nettomietpreises
- 6 bis 2 Tage vor Mietbeginn — 50 % des Nettomietpreises
- ab 1 Tag vor Mietbeginn sowie bei Nichtabholung — 90 % des Nettomietpreises
Maßgeblich ist der Zugang der Stornierung beim Vermieter. Die Absage einer Veranstaltung durch den Auftraggeber des Mieters, ausbleibende Anschlussaufträge, Personalausfälle oder Witterungsverhältnisse fallen in den Risikobereich des Mieters und berühren die Stornostaffel nicht.
(2) Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bereits angefallene Fremdkosten, insbesondere für Subanmietungen und Transport, sind stets zu erstatten.
(3) Der Vermieter ist zum Rücktritt berechtigt, wenn der Mieter mit fälligen Zahlungen in Verzug ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder der Mietgegenstand aus vom Mieter zu vertretenden Gründen gefährdet erscheint.
§ 12 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Vermieter die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen — insbesondere Naturereignisse, Streik, behördliche Anordnungen, Epidemien und Pandemien sowie Ausfall von Verkehrswegen —, berechtigen den Vermieter, die Leistung um die Dauer der Behinderung zu verschieben. Dauert die Behinderung länger als vier Wochen, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bestehen in diesem Fall nicht.
§ 13 Eigentum und Kennzeichnung
(1) Der Mietgegenstand bleibt in jedem Fall Eigentum des Vermieters. Der Mieter erwirbt kein Anwartschaftsrecht.
(2) Kennzeichnungen, Seriennummern, Prüfplaketten und Beschriftungen dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.
(3) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger Ankündigung am Einsatzort zu besichtigen und dessen Zustand zu überprüfen.
§ 14 Datenschutz
Der Vermieter verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Vermieters. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Berlin, sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Vermieter ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu klagen.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.